Satzung

Satzung des Blaulichtpfoten e. V.


 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet Blaulichtpfoten e. V.
Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht Hagen in
das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“.
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Sitz des Vereins ist in 58091 Hagen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Tierschutzprojekten
und Tierheimen im In- und Ausland.
Der Verein verfolgt somit ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Überprüfung vor Ort
auf Notwendigkeit und rechtmäßiger Verwendung der Zuwendungen, dem Sammeln
von Spendengeldern und Sachspenden, sowie der Vermittlung von Tieren mit der
Genehmigung nach §11 Tierschutzgesetz NRW.
Weiterhin kann der Satzungszweck auch durch den Erwerb und Betrieb eines
Tierheims verwirklicht werden. Satzungsgemäß ist auch der Betrieb einer Hundeschule sowie das Anbieten von Seminaren, wobei die Seminare insbesondere helfen sollen, Tierheimmitarbeiter in ihrer Ausbildung sowie Hundebesitzer und Tierfreunde bezüglich der Behandlung, Ernährung und Betreuung von Tieren beratend vorzubereiten und zu unterstützen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den
Zielen des Vereins verpflichtet. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
und Personenvereinigung werden die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des
Vereins nachhaltig zu fördern. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen.


 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist
ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds
oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum
Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die
Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über
den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.


 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann
das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den
Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.


 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsreglung maßgebend, die
von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der/dem
Vorsitzenden oder den Stellvertretern spätestens bis zum 30.06. einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Leitung hat der 1. Vorsitzende des Vorstands bzw. dessen Stellvertreter.
Die Einladung muss in Textform erfolgen und spätestens 14 Tage vor der Sitzung
abgesandt werden und die Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet
war oder per Email oder per Fax an die letzte dem Verein bekannt gegebenen Email-
oder Faxadresse versandt worden ist. Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin dem Vorstand in schriftlicher Form
vorliegen und eine Begründung enthalten. Ein Anspruch auf Aufnahme in die
Tagesordnung besteht nicht. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime
Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Über den Inhalt der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass
insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorstand und dem
Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Genehmigung der
Jahresrechnung,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung eines
Mitgliedsbeitrags,
d) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
e) Entlastung des Vorstands.


 

§9 Vorstand des Vereins

Ein Vorstandsmitglied kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten und ist unterschriftenberechtigt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der
2. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder auf
fünf Jahre gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum
Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt, längstens aber ein Jahr.
Die Mitglieder des Vorstands und deren Bevollmächtige haben keinen Anspruch auf
eine Vergütung.

Für die Tätigkeiten der vorgenannten Organe kann jedoch eine Aufwands-
entschädigung gezahlt werden. Es erfolgt ein Fahrtkostenersatz in Höhe der
Aufwendungen der Touristenklasse. Ansonsten gelten die steuerlichen Vorschriften.
Für Tätigkeiten die nicht unmittelbar mit der Ausübung der Vorstandstätigkeit in
Verbindung stehen (z.B. Hundetrainerstunden, Seminare), kann eine angemessene
Vergütung gewährt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Jahresmitgliederversammlung wählt für jedes laufende Geschäftsjahr einen
Kassenprüfer.
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal
jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die
Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.


 

§ 11 Auflösung und Zweckwegfall

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln
aller anwesenden Mitglieder erfolgen.
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins
beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer
Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das bewegliche Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Animal Angels, Rossertstr.8, 60323 Frankfurt und dem Deutschen Tierschutzbüro, An der Autobahn 23, 53757 Sankt Augustin, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.06.2023 mit
der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt vorbehaltlich der noch von der
Finanzverwaltung einzuholenden Zustimmung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.


Hagen, den 13.06.2023

 

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